Zucht- und Eintragungsordnung


 
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Vorbemerkungen zu den Zuchtregeln, gültig ab 27.11.2010:


Diese Zuchtregeln sind die Grundlage für unsere Zucht entsprechend den Rassenstandards.

Es soll nur gezüchtet werden, wenn gutes Zuchtmaterial vorhanden ist und durch

wohlüberlegte Zuchtauswahl Aussicht auf Verbesserung der Rasseeigenschaften unserer

Hunde besteht.


DEUTSCHE SPITZE:

Wolfs Spitz: graugewolkt

Groß Spitz: schwarz, braun, weiß

Mittel Spitz: schwarz, braun, weiß, orange, graugewolkt, andersfarbig

Klein Spitz: schwarz, braun, weiß, orange, graugewolkt, andersfarbig

Zwerg Spitz schwarz, braun, weiß, orange, graugewolkt, andersfarbig


SPITZARTEN:

Finnenspitz: rotbraun, goldbraun

Islandhund: andersfarbig

Japanischer Spitz: weiß

Volpino Italiano weiß.


Das Internationale Zuchtreglement der FCI, die Zuchtordnung des ÖKV sowie die

Eintragungsordnung des ÖKV und des Klubs für Spitze und Spitzarten sind für alle Mitglieder verbindlich.

Unsere Zuchtbestimmungen sind im Einklang mit der ZEO des ÖKV zu halten, für alle .

Züchter verbindlich, auch wenn sie nicht Mitglied der Verbandskörperschaft (In der Folge auch alsVK bezeichnet) sind, und sie die Einrichtung des ÖHZB in Anspruch nehmen.

Jeder Züchter ist verpflichtet, einer Aufforderung der rassebetreuenden Verbandskörperschaft

und/oder des ÖKV zu einer genetischen Abstammungsanalyse (DNA und/oder Blutgruppen -

faktorenanalyse) von ihm gezüchteter Hunde und angegebenen Elterntiere Folge zu leisten.

Sollten die vom Züchter angegebenen Elterntiere gemäß oben genannter Analyseverfahren

nicht auszuschließen sein, d.h. dass eine falsche Abstammung nicht beweisbar ist, gehen die

anfallenden Kosten zu Lasten der rassebetreuenden Verbandskörperschaft und/oder des ÖKV.


Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Deckrüden kann durch vertragliche

Abmachung auf eine Drittperson übertragen werden (Zuchtrechtsabtretung). Die

Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich und vor dem vorgesehenen Deckakt zu vereinbaren.


Der ÖKV erteilt das Recht zur Führung eines Zuchtstättennamens. Mit dem vom ÖKV

aufgelegten Formular ist die Einreichung bei der FCI für den Zuchtstättennamen erforderlich.

Der Zuchtstättenname darf aus höchstens drei Worten mit maximal 20 Buchstaben bestehen.


Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung sind Gesundheit, artgemäße

Entwicklung, ein rassetypisches Wesen und die Erreichung der vollen Zuchtreife.

Der Eigentümer eines Deckrüden kann ohne Begründung einen Deckakt ablehnen. In

Zusammenhang mit einem Deckakt sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden,

sowie auch die Überprüfung der Abstammungsnachweise.


Eine Eintragung zumindest der Hündin im ÖHZB -bzw. in einem von der FCI anerkannten Stammbuch muss gegeben sein! Eine Eintragung ins A – Blatt setzt voraus, dass auch der

Rüde im ÖHZB -bzw. in einem von der FCI anerkannten Stammbuch eingetragen ist.

Die Zuchtbestimmungen der zuständigen VK ergeben gegenseitige Rechte und Pflichten der

Eigentümer von Deckrüden und Zuchthündin.

Zur Zucht dürfen nur Tiere verwendet werden, welche auf einer IHA oder NHA von einem

Formwertrichter mindestens 2x „sehr gut" bewertet wurden. Die Voraussetzung für eine Zuchtzulassung eines nicht in Österreich stehenden Rüden ist gegeben, wenn eine dreimalige Bewertung auf einer IHA oder NHA mit "vorzüglich" aufscheint.


Das Zuchtalter zum Zeitpunkt des ersten Deckaktes:

Rüden: 14 Monate

Hündinnen: 15 Monate

Hündinnen dürfen nur bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zur Zucht verwendet

werden. Stichtag ist der Decktag.

Für Rüden ist keine Grenze nach oben festgelegt.

Hündinnen aller Grössenschläge dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Kalenderjahr haben,

außer bei totgeborenen Würfen, da ist ein zweiter Wurf im gleichen Jahr zulässig.

Ein Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht

statthaft.

Art und Ausmaß der Deckentschädigung: diese kann entweder durch Zahlung eines

Deckgeldes oder durch Überlassung eines Welpen geleistet werden. Das Deckgeld sollte sich

in angemessenen Grenzen halten und ist am Decktag fällig.

Bei nachgewiesener Nichtaufnahme- nicht aber bei Verwerfen -hat der Deckrüde für die

nächste Hitze derselben Hündin, desselben Eigentümers, ohne erneute Deckgebühr; zur

Verfügung zu stehen. Der Deckrüdenbesitzer hat dem Züchter eine Deckbescheinigung

(aufliegendes ÖKV –Formular auch für nicht in Österreich stehenden Deckrüden) samt einer Fotokopie des Abstammungsnachweises des Deckrüden auszuhändigen.

In das ÖHZB werden die Welpen eines Wurfes dann eingetragen, wenn der Züchter seinen

Wohnsitz in Österreich hat und der Wurf auch in Österreich gefallen ist.

In das ÖHZB werden Rassehunde nur dann eingetragen, wenn sie durch Mikrochip

gekennzeichnet sind.

Für die einer Verbandskörperschaft angehörigen Züchter, sowie für die Inhaber eines

geschützten Zuchtstättennamens, besteht die Verpflichtung, sowohl die von ihnen ..

aufgezogenen Würfe, als auch die in ihrem Eigentum stehenden Rassehunde in das ÖHZB

eintragen zulassen. Dies gilt auch, wenn diese in einem anderen, von der FCI anerkannten

Zucht- oder Stammbuch, eingetragen sind.


Gliederung des ÖHZB besonderer Eintragungsvoraussetzungen:

Das ÖHZB besteht aus dem: A-Blatt, B-Blatt und Anhang (Register).

Jedem im ÖHZB eingetragenen Hund wird eine entsprechende ÖHZB-Nummer von der VK

zugewiesen.

Eintragungen sind innerhalb von 10 Wochen beim VK- Zuchtbuchreferat anzumelden.

Bei Zuwiderhandeln werden seitens der VK doppelte Gebühren verrechnet.

Die Anmeldung von Würfen zur Eintragung in das ÖHZB ist vom Züchter, unter

Verwendung der entsprechenden Formulare ( Eintragungsformular, Deckbescheinigung mit Originalunterschrift, Zuchtstättenkarte, Fotokopie des Abstammungsnachweises des Deckrüden, Originalabstammungsnachweis der Hündin und Wurfabnahmeprotokoll durch einen Fach - Tierarzt für Kleintiere) im Wege der zuchtmäßig rassebetreuenden VK vorzunehmen.

Jeder in Österreich gezüchtete und im ÖHZB eingetragene Hund erhält einen offiziellen

Abstammungsnachweis. Dieser Abstammungsnachweis bzw. Abstammungsurkunde wird

vom "Klub für Spitze und Spitzarten", dem die zuchtmäßige Betreuung zukommt, aufgelegt.


Zuchtvoraussetzungen des Klubs für Spitze und Spitzarten:

Paarungen von Mutter/Sohn, Vater/Tochter, Wurfgeschwistern, Vollgeschwistern und Halbgeschwistern sind nicht gestattet.

 

Verpaarungen der Größenschläge untereinander sind verboten.

Umschreibung der Größenschläge untereinander sind verboten.


Farbverpaarungen innerhalb der Größenschläge Kleinspitze bzw. Mittelspitze sind erlaubt zwischen schwarz und braun; orange, graugewolkt und andersfarbig. Einfarbige schwarze, braune oder weiße Tiere die aus orangen, graugewolkten oder andersfarbigen Verpaarungen gefallen sind; weiße, orange, graugewolkte oder andersfarbige Tiere die aus schwarzen oder braunen Verpaarungen stammen; sowie schwarze, braune, orange, graugewolkte bez. Andersfarbige Tiere von weißen Eltern dürfen nur mit andersfarbigen Tieren verpaart werden. Farbverpaarungen innerhalb des Größenschlages Großspitz sind erlaubt zwischen schwarz und braun. Bei den Zwergspitzen sind alle Farbverpaarungen der lt. Standard zugelassenen Farben erlaubt.


Bei Wolfs- und Großspitzen, sowie Islandhunden und Finnenspitzen ist zwingend vor der Zucht mittels röntgenographischer Untersuchung festzustellen, ob der Hund an einer Hüftgelenksdysplasie leidet. Der zu röntgenisierende Hund muss mindestens 12 Monate alt sein. Ergibt die Röntgenuntersuchung, dass der Hund an einer mittleren oder schweren HD leidet, so darf mit diesem Hund nicht gezüchtet werden. Besteht leichte HD oder Übergangsform, so darf mit diesem Hund gezüchtet werden. Hunde mit Übergangsform und leichter HD dürfen nur mit einem HD - freien Partner verpaart werden.

Die HD – Untersuchung darf nur von einem von der Vetmeduni Wienzertifizierten Tierarzt vorgenommen werden.  

Vom Ergebnis der Untersuchung ist der Zuchtbuchführer schriftlich zu verständigen. Eine Befundkopie ist beizufügen.

 

Mittelspitze, Kleinspitze, Zwergspitze, Volpino Italiano und Japanspitze müssen vor der Zuchtverwendung die PL - Untersuchung nachweisen. Hunde mit PL-Grad 3 und PL-Grad 4 werden mit Zuchtverbot belegt.

Tiere mit PL 1 und 2  dürfen zur Zucht verwendet werden, jedoch muss der Zuchtpartner Patella-frei sein.

Die PL – Untersuchung darf nur von einem von der Vetmeduni Wienzertifizierten Tierarzt vorgenommen werden.

Vom Ergebnis der Untersuchung ist der Zuchtbuchführer schriftlich zu verständigen. Eine Befundkopie ist beizufügen.


Mittelspitze, Kleinspitze, Zwergspitze,Volpino Italiano und Japanspitze mit offener Fontanelle sind von der Zucht ausgeschlossen.


Zuchtfreigabe:

Die schriftliche Zuchtfreigabe ist für Mitglieder der VK gratis. Für Nichtmitglieder beträgt die

Gebühr einen Jahresmitgliedsbeitrag.


Auslesezucht:

Beide Elterntiere müssen je 3x V1 auf Österreichischen NHA oder IHA erreicht haben.

Beide Elterntiere müssen HD - beziehungsweise PL - frei sein. Diesbezügliche Unterlagen

bitte an den Zuchtbuchführer senden. Im Abstammungsnachweis (Stammbaum) der Welpen wird dann vom Zuchtbuchführer „Auslesezucht“ eingetragen.



 
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